Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Anwendungsbereich, Zustandekommen des Vertrages
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Erbringung von Leistungen (insbesondere Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Engineering, Testing, Durchführung von Studien und Beratungsleistungen) durch die fka GmbH, Steinbachstraße 7, 52074 Aachen und ihre verbundenen Unternehmen, einschließlich der strato7 GmbH, im Sinne von §§ 15 ff. AktG („fka“) gegenüber einem Unternehmer gemäß § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). Die Gesamtheit der von der fka nach dem Vertrag für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen werden nachfolgend als Projekt bezeichnet. Die fka und der Auftraggeber werden nachfolgend einzeln Partei oder gemeinsam Parteien genannt.
1.2.
Zum Zustandekommen des Vertrages sind ein verbindliches, unterschriebenes Angebot der fka und die schriftliche Auftragserteilung bzw. Bestellung durch den Auftraggeber innerhalb der im Angebot genannten Angebotsfrist erforderlich. Eine verspätete Auftragserteilung oder Bestellung durch den Auftraggeber gilt als neuer Antrag zu den im Angebot der fka genannten Konditionen, zu dessen Annahme die fka berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist.
1.3.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die fka ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die fka auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritter enthält oder auf solche verweist, oder eine Bestellung bestätigt, die solche Geschäftsbedingungen enthält oder in Bezug nimmt, oder die fka in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritter die Leistung vorbehaltlos erbringt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch, wenn das dem Vertrag zugrundeliegende Angebot auf Verlangen des Auftraggebers elektronisch, beispielsweise mittels eines Geschäftspartner-Portals des Auftraggebers oder Dritter übertragen werden soll und dies im Einzelfall eine zustimmende Handlung zur Geltung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (z.B. durch Setzen eines Hakens an einem Pflichtfeld) voraussetzt; die Vornahme der Handlung zum Zwecke der Übermittlung des Angebots ist in diesem Fall nicht als Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen anzusehen.
2. Vertragsgegenstand, Projektdurchführung
2.1.
Das Angebot beschreibt die von der fka im Rahmen des Projekts geschuldeten Leistungen im Hinblick auf den vorgesehenen Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten sowie den vorgesehenen Bearbeitungszeitraum.
2.2.
Einen bestimmten Leistungserfolg schuldet die fka nur, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart ist, zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend erforderlich ist oder sich zwingend aus der Art der geschuldeten Leistungen ergibt. Das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges ist prinzipiell nicht geschuldet.
2.3.
Der Auftraggeber kann Änderungen der Leistungen verlangen, sofern die Änderungen für die fka zumutbar sind. Änderungen sind für die fka dann zumutbar, wenn die Leistungserbringung durch die fka weiterhin möglich ist und der Auftraggeber der fka entstehende Mehr- oder Ausfallkosten ersetzt sowie notwendige Verlängerungen von Leistungsfristen und -terminen gewährt. Die Änderungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zu dokumentieren.
2.4.
Die fka ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Unterauftragnehmer zur Realisierung des Projekts einzusetzen. Die fka wird darauf achten, diese sorgfältig auszuwählen. Auf Verlangen des Auftraggebers benennt fka die von ihr eingesetzten Unterauftragnehmer.
3. Termine und Fristen
3.1.
Von der fka in Aussicht gestellte oder im Angebot benannte Termine und Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn die fka die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Soweit nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft zwischen den Parteien vereinbart ist, ist auch eine spätere Leistungserbringung durch die fka vertragsgemäß.
3.2.
Erkennt die fka, dass ein vereinbarter Termin oder eine vereinbarte Frist nicht eingehalten werden kann, teilt sie dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe für die Verzögerung mit und wird mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung des Termins oder der Frist vereinbaren.
3.3.
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die für die Erbringung der geschuldeten Leistungen durch die fka notwendigen Mitwirkungshandlungen und Bereitstellungen des Auftraggebers rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Verfügung stehen.
3.4.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Verzugs oder die Unmöglichkeit nicht von der fka zu vertreten sind. Das gleiche gilt in Fällen höherer Gewalt und anderer nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Verkehrsstörungen oder besonderer Witterungsverhältnisse.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1.
Die im Angebot genannte Vergütung wird als Festpreis berechnet. Abweichend davon können die Parteien vereinbaren, dass nach Zeitaufwand zu vergüten ist. Anfallende Umsatzsteuer wird der Vergütung jeweils hinzugerechnet.
4.2.
Reisekosten, Transportkosten und sonstige Auslagen werden gesondert berechnet. Im Angebot kann hierfür eine Pauschale festgelegt werden.
4.3.
Die Vergütung ist gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, ist die fka berechtigt, monatlich gemäß Projektstand abzurechnen. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und auf das in der Rechnung bezeichnete Konto unter Angabe der darin bezeichneten Rechnungsnummer ohne Abzug zu überweisen.
4.4.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Forderungen der fka nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung im Übrigen vorliegen.
4.5.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.6.
Die fka ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern und die Zahlung der offenen Forderungen der fka durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
5. Abnahme
5.1.
Sofern die im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehenden Ergebnisse in abnahmefähigen Leistungen bestehen, gelten für die Abnahme die Vorschriften des § 640 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
5.2.
Die Ergebnisse gelten als abnahmereif, wenn sie die wesentlichen Merkmale der vereinbarten Beschaffenheit aufweisen. Der Auftraggeber kann die Leistung auch vor Abnahmereife abnehmen. Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel der Ergebnisse, insbesondere, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Leistung für den Auftraggeber nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt ist, darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
5.3.
Sind die Ergebnisse in mehrere für den Auftraggeber selbstständig nutzbare Teilleistungen trennbar, besteht für jede Teilleistung eine Abnahmepflicht.
5.4.
Die Ergebnisse gelten als abgenommen, wenn die fka dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Ergebnisse eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Als Setzen einer Frist zur Abnahme gilt auch die Übermittlung einer Rechnung für die entsprechenden Ergebnisse an den Auftraggeber, wobei die dort angegebene Zahlungsfrist als Frist zur Abnahme zu verstehen ist.
6. Audit- und Prüfrechte
6.1.
Jede Vertragspartei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung eines Audits entstehenden eigenen Kosten selbst, sofern nicht gesetzlich zwingend oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
6.2.
Audit-, Prüfungs- oder Besichtigungsrechte einer Vertragspartei bestehen nur, soweit sie gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart sind. Weitergehende Audit- oder Prüfungsrechte aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil.
6.3.
Soweit ein Audit- oder Prüfungsrecht besteht, ist dieses mit angemessener Frist, mindestens jedoch zehn (10) Werktage im Voraus, schriftlich anzukündigen und während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen. Die Durchführung hat den Geschäftsbetrieb der jeweils anderen Vertragspartei so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.
6.4.
Die prüfende Vertragspartei hat auf die berechtigten Interessen der anderen Vertragspartei, insbesondere den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie vertraulichen Informationen Dritter, Rücksicht zu nehmen. Eine Einsichtnahme in Unterlagen oder Bereiche, die für den Prüfungszweck nicht erforderlich sind oder Rechte Dritter betreffen, kann verweigert werden.
6.5.
Soweit der Prüfungszweck hierdurch gleichermaßen erreicht werden kann, ist die geprüfte Vertragspartei berechtigt, anstelle eines Vor-Ort-Audits geeignete Nachweise, Auskünfte oder Zertifizierungen vorzulegen.
7. Ergebnisse des Projekts, Eigentumsvorbehalt, Erfindungen, Hilfsmittel
7.1.
An den im Rahmen des Projekts gemäß Vereinbarung geschaffenen, körperlichen Ergebnissen (z. B. Modelle, Prototypen, Platinen) erwirbt der Auftraggeber das Eigentum mit vollständiger Zahlung der Vergütung.
7.2.
Die Zuordnung und Einräumung von Rechten an den im Rahmen des Projekts gemäß Vereinbarung entstehenden unkörperlichen bzw. immateriellen Ergebnissen („Vertrags-IP“) richten sich nach den Festlegungen des dem Projekt zugrunde liegenden Angebots. Sofern und soweit dort keine Bestimmungen getroffen wurden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
7.3.
Der Auftraggeber erwirbt, vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern, mit vollständiger Zahlung der Vergütung das Eigentum bzw. die Inhaberschaft an der Vertrags-IP.
7.4.
Soweit die Vertrags-IP nicht übertragen werden kann (insbesondere Urheberrechte und Know-how), erwirbt der Auftraggeber hieran, vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern, mit vollständiger Zahlung der Vergütung das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrecht.
7.5.
Die fka behält an der Vertrags-IP ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares, nicht-unterlizenzierbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht zu Zwecken der internen Forschung und Entwicklung. Soweit fka die Vertrags-IP für Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit Dritten nutzen möchte, ist dies nur nach Zustimmung des Auftraggebers zulässig, der seine Zustimmung nicht unbillig verweigern darf. Unbeschadet des Vorstehenden behält die fka sich das Recht vor, allgemeine berufliche Erfahrungen und Fähigkeiten, die ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Projekt redlich erworben haben, sowie nicht projektspezifisches Know-how (z.B. Verbesserungen von Arbeitsabläufen, Berechnungsmethoden), für eigene oder fremde Zwecke zu nutzen oder nutzen zu lassen. Die vorgenannten Nutzungsrechte stehen den von der fka eingebundenen Unterauftragnehmern in Bezug auf die von ihnen geschaffene Vertrags-IP entsprechend zu.
7.6.
Die von der fka im Rahmen des Projekts angefertigten oder beschafften Arbeitsmittel, Werkzeuge, Geräte, Modelle, Formen, Berechnungshilfen, Softwaretools oder andere Hilfsmittel sind kein Bestandteil der Ergebnisse des Projekts und bleiben einschließlich darin verkörperter Schutzrechte, Urheberrechte und Know-how Eigentum der fka.
7.7.
Vertrags-IP in Form von Software wird im Object-Code zur Verfügung gestellt, sofern nicht etwas Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
7.8.
Sollte die Vertrags-IP schutzrechtsfähige Erfindungen enthalten, wird die fka dem Auftraggeber (i) die Erfindungen gemäß den Bedingungen im Angebot zur kostenpflichtigen Übernahme anbieten („Optionsrecht“), (ii) die Erfindungen nach Ausübung des Optionsrechts gegenüber den eigenen Erfindern in Anspruch nehmen, (iii) gegebenenfalls die Unterauftragnehmer zur Inanspruchnahme und Übertragung auffordern und (iv) die Erfindungen mit Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber abtreten. Die fka ist berechtigt, sich an den Erfindungen, darauf angemeldeten und erteilten Schutzrechten die Rechte nach Ziffer 7.5 vorzubehalten.
7.9.
Ist die Erstanmeldung eines prioritätsbegründenden Schutzrechts erforderlich oder zweckmäßig, werden die Parteien gegenüber der Anmeldebehörde als gemeinsame Anmelder auftreten. Das Anmeldeverfahren wird vom Auftraggeber geführt. Die fka wird gegenüber dem Auftraggeber und der Anmeldebehörde die erforderlichen Erklärungen abgeben. Die für die Anmeldung, Verteidigung und Aufrechterhaltung entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
7.10.
Werden im Rahmen des Projekts bereits vorhandene oder unabhängig von dem Projekt entstehende Schutz-, Urheberrechte und/oder Know-how der fka oder ihrer Unterauftragnehmer („Background-IP“) verwandt und sind diese mit den im Rahmen des Projekts entstehenden Ergebnissen untrennbar verbunden sowie zur vertragsgemäßen Verwertung der Ergebnisse durch den Auftraggeber notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht, soweit die fka und/oder ihre Unterauftragnehmer verfügungsbefugt sind.
8. Schutzrechte Dritter
8.1.
Die fka wird sich, unter Anwendung branchenüblicher Sorgfalt bemühen, dass die Ergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung des Ergebnisses ausschließen oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Dieses Bemühen umfasst weder die Pflicht zur Durchführung einer Recherche nach entgegenstehenden Schutzrechten noch der Auswertung der Recherche.
8.2.
Maßgebliche Schutzrechte Dritter im Sinne von Ziff. 8.1 sind nur solche, die in Deutschland erteilt worden sind oder die in dem Land, in dem der Auftraggeber seinen eingetragenen Sitz hat, erteilt worden und mit einem in Deutschland erteilten Schutzrecht identisch sind.
8.3.
Der Auftraggeber kann mit der fka im Einzelfall vereinbaren, dass sie eine Schutzrechtsrecherche hinsichtlich der Ergebnisse durchführt. Der Auftraggeber muss in diesem Fall der fka vorab den inhaltlichen und territorialen Umfang der Recherche vorgeben und sämtliche entstehenden Kosten tragen.
8.4.
Werden einer Partei Schutzrechte Dritter bekannt, die einer vertragsgemäßen Nutzung der Ergebnisse entgegenstehen oder die Durchführung des Projekts behindern können, so wird die Partei dies der anderen unverzüglich mitteilen. Die Parteien werden einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise solche bekannt gewordenen Schutzrechte bei der weiteren Projektdurchführung berücksichtigt werden.
8.5.
Im Falle kauf- oder werkvertraglicher Nacherfüllungsansprüche wegen eines Rechtsmangels im Sinne von Ziff. 8.1 beschränkt sich die Pflicht der fka nach ihrer Wahl darauf, in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang, entweder die Ergebnisse so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich der Schutzrechte Dritter herausfallen, ohne den vertraglichen Bestimmungen zu widersprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass die Ergebnisse uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten genutzt werden können. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, wird die fka dem Auftraggeber dies mitteilen und die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen.
8.6.
Die fka haftet ferner nicht, soweit sie das Ergebnis nach vom Auftraggeber über- bzw. vorgegebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen, Angaben oder Anweisungen erstellt hat und hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die fka auf erstes Anfordern von sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
9. Gewährleistung
9.1.
Die fka wird ihre im Rahmen der Projekte geschuldeten Leistungen entsprechend dem aktuellen Stand ihrer wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Erfahrungen mit der in ihren eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt erbringen.
9.2.
Sofern die vereinbarten Leistungen der fka aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung oder ihrem Wesen nach zwingend als werk- oder kaufvertragliche Leistungen einzuordnen sind, finden bei Mängeln die werk- oder kaufvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze Anwendung.
9.3.
Ist das von der fka hergestellte Ergebnis mangelhaft, hat die fka zunächst das Recht, den Mangel im Wege der Nacherfüllung, nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen.
9.4.
Lehnt die fka die Nacherfüllung ab oder schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) verlangen oder, bei einem erheblichen Mangel, vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung oder dem Zeitpunkt, in dem für den Auftraggeber die Unzumutbarkeit erkennbar war, zu erklären; nach Ablauf der Frist erlischt das Rücktrittsrecht.
9.5.
Der Auftraggeber hat das von der fka gelieferte Ergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Waren die Mängel erkennbar, leistet die fka nur Gewähr, wenn die Mängel der fka innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt werden.
9.6.
Soweit nicht ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, erfolgen Lieferung und Gefahrübergang „Ab Werk“ (EXW Incoterms 2020).
10. Haftung
10.1.
Die fka übernimmt keine Haftung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Ergebnisse und steht nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Know-hows ein.
10.2.
Die fka haftet nicht für die Rechtsbeständigkeit etwaiger Schutzrechte oder dafür, dass Schutzrechte erteilt sowie im beantragten Umfang erteilt werden. Die fka ist nicht verpflichtet, etwaige Schutzrechte zu beantragen, zu verteidigen, aufrechtzuerhalten oder gegen Verletzungen durch Dritte vorzugehen.
10.3.
Außer im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war, oder soweit die fka eine Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat, ist die Haftung der fka aus Pflichtverletzungen und Delikt für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Mit Ausnahme von Fällen von Vorsatz beschränkt sich die Haftung der fka auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Macht der Auftraggeber einen die vereinbarte Vergütung im Einzelfall übersteigenden Schaden geltend, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass es sich dabei um einen vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden handelt. Die Haftung für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
10.4.
Die Haftung der fka für den Verlust von Daten ist im Rahmen der vorstehenden Haftung in jedem Fall begrenzt auf den Aufwand, der erforderlich ist, die Daten aus einer ordnungsgemäß durchgeführten Datensicherung wiederherzustellen.
10.5.
Für eine Verletzung entgegenstehender Schutzrechte haftet die fka nur bei schuldhafter Verletzung der sich aus Ziff. 8.1 und 8.4 ergebenden Pflichten.
10.6.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der fka entsprechend.
11. Verjährung
11.1.
Ansprüche aus dem Vertrag verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten. Die Frist beginnt mit Entstehung des Anspruchs, nicht jedoch, bevor die anspruchsberechtigte Partei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Im Falle von Mängelansprüchen beginnt die Frist mit Übergabe oder, wenn eine Abnahme vorgesehen ist, mit Abnahme, soweit nicht das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
11.2.
Unberührt bleibt in jedem Fall die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die die jeweilige gesetzliche Verjährungsregelung gilt.
12. Geheimhaltung
12.1.
Die fka verpflichtet sich, die im Rahmen des Projekts entstehenden, dem Auftraggeber gehörenden Ergebnisse während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Projekts geheim zu halten, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Informationen handelt und soweit die fka nicht innerhalb der ihr zustehenden oder eingeräumten Benutzungsrechte handelt.
12.2.
Mitarbeiter von Unterauftragnehmern der fka gelten nicht als Dritte im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Geheimhaltungsabreden. Die fka wird sicherstellen, dass diese Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
12.3.
Eine zwischen den Parteien bestehende gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung bleibt unberührt und geht in Bezug auf ihren Vertragsgegenstand den vorliegenden Bestimmungen vor.
13. Veröffentlichungen, Archivierung
13.1.
Die fka verpflichtet sich, Ergebnisse des Projekts nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers zu veröffentlichen, solange und soweit sie nach Ziffer 12.1 geheim zu halten sind. Der Auftraggeber hat sich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des zur Veröffentlichung bestimmten Manuskripts schriftlich gegenüber der fka dazu zu äußern, ob er seine Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt oder verweigert. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nicht verweigern, wenn er keinen besonderen Grund an der Geheimhaltung hat.
13.2.
Die fka ist berechtigt, Unterlagen und Informationen einschließlich der Ergebnisse des Projekts für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss des Projekts zum Zweck der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Geltendmachung oder Abwehr etwaiger Rechtsansprüche und zur Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten zu archivieren.
14. Laufzeit und Kündigung
14.1.
Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist nur zulässig, wenn ein solches Recht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
14.2.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
14.3.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
14.4.
Im Falle einer Kündigung des Vertrages schuldet der Auftraggeber der fka die anteilige Vergütung entsprechend dem Leistungsfortschritt bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Hat die fka die Kündigung durch den Auftraggeber nicht zu vertreten, hat die fka Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt; in jedem Fall sind mindestens die der fka im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen Kosten, Aufwendungen und die im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages eingegangenen und nicht lösbaren Verbindlichkeiten zu ersetzen.
14.5.
Die bis zum Beendigungszeitpunkt vorliegenden Unterlagen und Ergebnisse stellt die fka dem Auftraggeber gemäß den Bestimmungen der Ziffer 7 zur Verfügung.
15. Datenschutz
15.1.
Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen und im Rahmen des Projekts unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu verarbeiten.
15.2.
Die Parteien treffen alle dem aktuellen Stand der Technik angepassten erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Die Parteien verpflichten ihre mit der Verarbeitung betrauten Mitarbeiter zur Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten und untersagen ihnen insbesondere, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
15.3.
Falls nach Art, Gegenstand oder Inhalt des Projekts oder der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt oder die Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit gemeinsam über die Mittel und Zwecke einer Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden und als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO anzusehen sind, werden die Parteien eine Vereinbarung über eine Datenverarbeitung im Auftrag bzw. eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verantwortlichkeit abschließen; können die Parteien sich nicht auf einen individuellen Vertragstext einigen, stimmen die Parteien zu, die jeweiligen Musterverträge der von der Europäischen Kommission genehmigten Standardvertragsklauseln in ihrer dann gültigen Fassung zu vereinbaren.
16. Exportklausel
16.1.
Die fka kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verweigern, sofern und soweit die Erfüllung durch das anwendbare Außenwirtschaftsrecht (insbesondere Exportkontroll- und/oder Zollvorschriften sowie Embargos) beeinträchtigt oder verboten wird. Die fka kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zudem verweigern, sofern und soweit die Erfüllung durch sonstiges Außenwirtschaftsrecht, welches auf den Vertrag Anwendung findet, beeinträchtigt oder verboten wird.
16.2.
Die fka wird dem Auftraggeber den Grund für eine solche Verweigerung unverzüglich mitteilen.
16.3.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund der vorgenannten Verbote oder Beeinträchtigungen sind ausgeschlossen, soweit diese Beschränkungen nicht von der fka wenigstens fahrlässig verursacht worden sind.
17. Schlussbestimmungen
17.1.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können die Parteien sämtliche Erklärungen neben der Schrift- auch in Textform (§ 126b BGB) abgegeben.
17.2.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, über wirksame und zumutbare Bestimmungen zu verhandeln, die dem von den Parteien mit der jeweiligen unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen. Dies gilt im Fall von Regelungslücken entsprechend.
17.3.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Aachen, Deutschland.
17.4.
Abweichend von Ziffer 17.3 gilt, wenn der Auftraggeber seinen eingetragenen Sitz in der Schweiz, Liechtenstein oder einem anderen Land, welches nicht zu Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum zählt, jedoch nicht in einem der in Ziffer 17.5 genannten Länder hat und sofern er als Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen anzusehen ist, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei (3) Schiedsrichtern. Liegt der Streitwert unter 50.000,- (fünfzigtausend) EUR oder einem äquivalenten Betrag in Fremdwährung, besteht das Schiedsgericht aus einem (1) Schiedsrichter. Der Schiedsort ist Aachen, Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
17.5.
Abweichend von Ziffer 17.3 gilt, wenn der Auftraggeber seinen eingetragenen Sitz in der Volksrepublik China, Südkorea, Japan oder Indien hat und sofern er als Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen anzusehen ist, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, einschließlich jeder Frage bezüglich seiner Existenz, Gültigkeit oder Beendigung durch ein vom Singapore International Arbitration Centre („SIAC“) verwaltetes Schiedsverfahren angesprochen und endgültig gelöst in Übereinstimmung mit den derzeit geltenden Schiedsregeln des Singapore International Arbitration Centre („SIAC-Regeln“), welche durch die vorangehende Bezugnahme in diese Klausel als aufgenommen gelten. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Aachen, Deutschland. Das Tribunal besteht aus drei (3) Schiedsrichtern. Liegt der Streitwert unter 50.000,- (fünfzigtausend) EUR oder einem äquivalenten Betrag in Fremdwährung, besteht das Tribunal aus einem (1) Schiedsrichter. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
17.6.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
II. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen der fka für den Auftraggeber. Sie gelten ergänzend zu den Bedingungen des Teil I dieser AGB und gehen in Bezug auf Unternehmensberatungsleistungen den abweichenden oder widersprechenden Bedingungen des Teil I dieser AGB vor, auch wenn dieser Anwendungsvorrang nachfolgend nicht explizit angeordnet ist.
1. Umfang der Leistungen, Pflichten des Auftraggebers
1.1.
Der Umfang des konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall auf Basis des Angebots der fka vertraglich vereinbart. Die Leistungen der fka stellen weder eine rechtliche noch eine steuerrechtliche Beratung dar. Soweit die fka hierzu im Einzelfall Äußerungen tätigt, sind diese als unverbindliche Einschätzung zu verstehen, die der Überprüfung durch entsprechend qualifizierte Rechts- oder Steuerberater bedürfen.
1.2.
Aussagen der fka im Rahmen der Leistungserbringung stellen bloße Vorschläge und keine Handlungsanweisungen dar. Der Auftraggeber hat alleinverantwortlich insbesondere zu entscheiden, welche Vorschläge der fka oder Dritter er umsetzt, die sich aus den Ergebnissen abzuleitenden notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen sowie alle übrigen gesetzliche gebotenen und unternehmerisch zweckmäßigen Geschäftsführungsentscheidungen zu treffen und alle Geschäftsführungsfunktionen wahr zu nehmen.
1.3.
Die Erbringung der Leistungen der fka setzt voraus, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, der fka die erforderlichen, korrekten und vollständigen Informationen rechtzeitig bereitstellt, rechtzeitig erforderlicher Entscheidungen trifft und ggf. erforderliche Zustimmungen einholt und die fka auch ohne besondere Aufforderung über alle Vorgänge und Umstände informiert, die für die Erfüllung des Beratungsauftrages notwendig sind. Der Auftraggeber hat die volle Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und von ihm bereit gestellten Unterlagen zu tragen.
1.4.
Die fka wird sich bemühen, den Wünschen des Auftraggebers nach dem Einsatz bestimmter Mitarbeiter zu entsprechen. Die fka behält sich in jedem Fall vor, solche Mitarbeiter einzusetzen oder zu ersetzen, wie sie es für die Erbringung der Leistungen für angemessen hält.
2. Vergütung
2.1.
Die Leistungen der fka werden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, nach den jeweils im Angebot angegebenen Tagessätzen berechnet und vergütet.
2.2.
Anfallende Reisekosten, Unterbringungskosten, Spesen und sonstige durch die Erbringung der Leistungen entstandenen Auslagen oder Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.3.
Die fka ist berechtigt, Auslagen wie z.B. Kopien, Porti, Mobilfunk, Telefon und E-Mail-Kosten, anstelle einer Einzelabrechnung pauschal mit 5% der Netto-Vergütung zu berechnen.
2.4.
Zeit- und Vergütungsindikationen im Angebot stellen eine unverbindliche Schätzung dar. Die fka setzt den Auftraggeber bei Überschreitungen des ursprünglich geschätzten Zeitaufwands unverzüglich in Kenntnis.
3. Ergebnisse, Nutzungsrechte
3.1.
Die fka räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die im Angebot ausdrücklich beschriebenen zu erbringenden Ergebnisse ausschließlich für seine internen geschäftlichen Zwecke zu verwenden. Eingeschlossen ist das Recht, die Ergebnisse intern zu vervielfältigen, intern zu verteilen und abzuändern.
3.2.
Die Offenlegung, das Veröffentlichen, das öffentliche Zitieren oder die Bezugnahme auf die Ergebnisse gegenüber Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der fka. Auch wenn die fka ihre Zustimmung hierzu erteilt, erbringt die fka ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte können weder Leistungen von der fka nach diesem Vertrag verlangen, noch entfaltet der Vertrag hinsichtlich der Leistungen Schutzwirkung zugunsten Dritter.
3.3.
Dem Auftraggeber ist eine Weitergabe gestattet, wenn und soweit er hierzu aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund unanfechtbarer behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber die fka – soweit rechtlich zulässig – unverzüglich hierüber informieren.
3.4.
Das Vorstehende gilt sowohl für Ergebnisse, die in verkörperter Form oder elektronisch übermittelt werden, als auch für sonstige Aussagen und Ergebnisse, die mündlich getätigt werden.
3.5.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und nicht körperlicher Art, einschließlich solcher in elektronischer Form, behält sich die fka Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von fka zugänglich gemacht werden.
4. Kündigung
4.1.
Der Vertrag kann jederzeit von jeder Partei mit einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen gekündigt werden.
4.2.
Im Falle der Kündigung erstattet der Auftraggeber der fka die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen.
5. Haftung, Versicherung
5.1.
Über die Bestimmungen in Teil I Ziffer 10 hinaus ist die Haftung der fka sowohl bezogen auf den einzelnen Schadensfall als auch bezogen auf ein Kalenderjahr auf einen Betrag von 3.000.000,- (drei Millionen) EUR beschränkt, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Betrag schriftlich vereinbart ist.
5.2.
Sofern der Auftraggeber im Einzelfall eine höhere Haftungshöchstsumme für erforderlich hält, prüft die fka, ob diese durch Abschluss einer Einzelrisikoversicherung abgedeckt werden kann. Die durch die Erhöhung der Höchstsumme entstehenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
5.3.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den nach Teil I Ziffer 10.3 von der Haftungsbeschränkung ausgeschlossenen Fällen.
5.4.
Etwaige in den Schutzbereich des Vertrages einbezogene Dritte und der Auftraggeber können die Haftungshöchstsumme insgesamt nur einmal verlangen. Einwendungen und Einreden der fka gegenüber dem Auftraggeber aus dem Vertrag können auch etwaigen in den Schutzbereich einbezogenen Dritten entgegengehalten werden.
5.5.
Soweit die fka ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber erbringt, hat der Auftraggeber die fka, ihre verbundenen Unternehmen, Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter von allen Schäden, Aufwendungen, Rechtsverteidigungskosten, Schadensersatzpflichten und sonstigen Verbindlichkeiten und Kosten im Zusammenhang mit Ansprüchen eines Dritter in Verbindung mit oder aufgrund der Leistungen der fka bzw. im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter aus der Nutzung der Ergebnisse durch den Auftraggeber freizustellen.
